bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
BGBl. III Nr. 157/2004
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
- Ziffer eins
- Ziffer 2bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
- Ziffer 3bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
- Ziffer 4bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
- Ziffer 5bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
- Ziffer 6bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
- Ziffer 7bedeutet „persistente organische Schadstoffe“ (POP – persistent organic pollutants) organische Stoffe, die
- Litera itoxische Merkmale besitzen,
- Sub-Litera, i, ipersistent sind,
- iiibioakkumulieren,
- Sub-Litera, i, vzu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen und
- Litera vwahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen haben;
- Ziffer 8bedeutet „Stoff“ ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemischen Stoffen, die eine bestimmte Gruppe bilden, da sie
- Litera aähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden oder
- Litera bein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bilden;
- Ziffer 9bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
- Ziffer 10bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die einen persistenten organischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
- Ziffer 11bedeutet „Kategorie größerer ortsfester Quellen“ jede in Anhang römisch acht aufgeführte Kategorie ortsfester Quellen;
- Ziffer 12bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten
- Litera idieses Protokolls oder
- Sub-Litera, i, ieiner Änderung des Anhangs römisch drei oder römisch acht begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.