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BGBl. III Nr. 32/2004

kundgemacht 06.05.2004 RIS↗Parlament↗
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2004× zu Soziale Sicherheit (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Philippinen) 1102 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertAbs 1 Schlussteil
in Kraft 01.04.1982 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 116/1982 · danach: BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 1↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Philippinen“
die Republik der Philippinen;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Philippinen
deren Gebiet;
3. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Philippinen
deren Staatsangehörige;
4. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
5. „zuständige Behörde“
in bezug Bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, der mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut ist,
in bezug Bezug auf die Philippinen
den Administrator für Soziale Sicherheit die Leiter der Träger, die mit der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften betraut sind;
6. „Träger“
… 6 unveränderte Absätze
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
7. „zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
8. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.