Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.04.1982 bis 30.06.2004 — BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 32/2004
Art. 101.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 116/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. III Nr. 32/2004

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“
      die Republik Österreich,
      „Philippinen“
      die Republik der Philippinen;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet“
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf die Philippinen
      deren Gebiet;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf die Philippinen
      deren Staatsangehörige;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde“
      in bezug auf Österreich
      den Bundesminister für soziale Verwaltung,
      in bezug auf die Philippinen
      den Administrator für Soziale Sicherheit;
    6. Ziffer 6
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger“
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099965

Alte Dokumentnummer

N6198245097L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A1/NOR12099965