Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. III Nr. 32/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 32/2004
Art. 101.04.198230.06.2004 BGBl. Nr. 116/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2004,

Typ

Vertrag – Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. III Nr. 32/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich“
      die Republik Österreich,
      „Philippinen“
      die Republik der Philippinen;
    2. Ziffer 2
      „Gebiet“
      in bezug auf Österreich
      dessen Bundesgebiet,
      in bezug auf die Philippinen
      deren Gebiet;
    3. Ziffer 3
      „Staatsangehöriger“
      in bezug auf Österreich
      dessen Staatsbürger,
      in bezug auf die Philippinen
      deren Staatsangehörige;
    4. Ziffer 4
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    5. Ziffer 5
      „zuständige Behörde“
      in Bezug auf Österreich
      den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut ist,
      in Bezug auf die Philippinen
      die Leiter der Träger, die mit der Anwendung der philippinischen Rechtsvorschriften betraut sind;
    6. Ziffer 6
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    7. Ziffer 7
      „zuständiger Träger“
      den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
    8. Ziffer 8
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR40052233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/116/A1/NOR40052233