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BGBl. III Nr. 46/2004

kundgemacht 26.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Kundmachung BGBl. III Nr. 46/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT 211 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertText, lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit k, lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit n (entfallen)
in Kraft 20.04.1989 – 25.09.2002 · idF BGBl. Nr. 176/1989 · danach: BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 26.09.2002 · idF BGBl. III Nr. 46/2004 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) „Übereinkommen'' “Übereinkommen” bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;
b) „Betriebsvereinbarung'' bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen; “Partei des Übereinkommens” bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
c) „Partei des Übereinkommens'' bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist oder auf den es vorläufig angewendet wird; “Partei des Amtssitzabkommens” bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Amtssitz errichtet hat;
d) „Partei des Amtssitzabkommens'' bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet EUTELSAT ihren Amtssitz errichtet hat; “Partei des Protokolls” bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll beziehungsweise dieses Protokoll in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;
e) „Unterzeichner'' bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat und für die diese Vereinbarung in Kraft ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird; “Mitglied des Personals” bezeichnet den Exekutivsekretär und alle anderen von EUTELSAT vollzeitig beschäftigten Personen, die dem Personalstatut unterstehen;
f) „Partei des Protokolls'' bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft ist; “Vertreter” bezeichnet im Fall der Parteien des Protokolls und der Partei des Amtssitzabkommens die Vertreter bei EUTELSAT einschließlich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
g) „Mitglied des Personals'' bezeichnet den Generaldirektor und alle anderen von EUTELSAT eingestellten Mitglieder des Personals, die ausschließlich bei der Organisation beschäftigt sind, von ihr bezahlt werden und dem Personalstatut unterstehen; “Archive” bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufnahmen, Datenaufnahmen, graphische Darstellungen und Computerprogramme;
h) „Vertreter'' bezeichnet die Vertreter “Amtlicher Tätigkeitsbereich” der Parteien des Übereinkommens und EUTELSAT bezeichnet von der Unterzeichner, einschließlich Organisation im Rahmen ihrer Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführte Tätigkeiten einschließlich administrativer Tätigkeiten;
i) „Archive'' “Sachverständiger” bezeichnet alle Aufzeichnungen, ein für die sich im Eigentum Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Dokumente, Schriftwechsel, Manuskripte, Fotografien, Computerprogramme, Filme im Namen und sonstige Aufzeichnungen auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
j) „Amtlicher Tätigkeitsbereich'' “Vermögenswert” bezeichnet alle von jeden Gegenstand, der EUTELSAT im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführten Tätigkeiten Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
k) „Sachverständiger'' “Exekutivsekretär” bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von den Exekutivsekretär der EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;.
l) „EUTELSAT-Weltraumsegment'' bezeichnet das Weltraumsegment, das wie im Übereinkommen festgelegt, der EUTELSAT gehört oder von ihr gemietet worden ist;
m) „Vermögenswert'' bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
n) „Generaldirektor'' bezeichnet den Generaldirektor der EUTELSAT.