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BGBl. III Nr. 186/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2005× zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 31.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 186/2005 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zweck

  1. Absatz eins,
    Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen über Verteidigungsforschung, Verteidigungsprogramme und Beschaffung.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs, wird letzteren der Vorrang eingeräumt.