BGBl. III Nr. 72/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Kapitel römisch eins
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Vertragsgegenstand
Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und unterstützen einander durch verkehrspolizeiliche Amtshilfe. Dies geschieht im Rahmen des nationalen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPOInterpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.