BGBl. III Nr. 39/2006
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins
Zu Artikel 1
(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:
- StrichaufzählungStaatsbürgerschaftsurkunden;
- StrichaufzählungPässe aller Art oder Ersatzreisedokumente;
- StrichaufzählungPersonalausweise;
- StrichaufzählungWehrpässe und Militärausweise;
- Strichaufzählungamtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
- StrichaufzählungSeefahrtsbücher und Schifferausweise.
(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen
bedarf.
(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen
durch:
- StrichaufzählungKopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
- StrichaufzählungFührerscheine;
- StrichaufzählungGeburtsurkunden;
- StrichaufzählungFirmenausweise;
- StrichaufzählungKopien der oben genannten Dokumente;
- StrichaufzählungZeugenaussagen;
- Strichaufzählungeigene Angaben des Betroffenen;
- Strichaufzählungdie Sprache des Betroffenen.
(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie ungültig geworden sind.
(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass diese Person nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.