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BGBl. III Nr. 39/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2006× zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2006 Art. 1↗RIS↗

römisch eins

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

  • Strichaufzählung
    Staatsbürgerschaftsurkunden;
  • Strichaufzählung
    Pässe aller Art oder Ersatzreisedokumente;
  • Strichaufzählung
    Personalausweise;
  • Strichaufzählung
    Wehrpässe und Militärausweise;
  • Strichaufzählung
    amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt;
  • Strichaufzählung
    Seefahrtsbücher und Schifferausweise.

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen

bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen

durch:

  • Strichaufzählung
    Kopien der unter Absatz 1 genannten Nachweismittel;
  • Strichaufzählung
    Führerscheine;
  • Strichaufzählung
    Geburtsurkunden;
  • Strichaufzählung
    Firmenausweise;
  • Strichaufzählung
    Kopien der oben genannten Dokumente;
  • Strichaufzählung
    Zeugenaussagen;
  • Strichaufzählung
    eigene Angaben des Betroffenen;
  • Strichaufzählung
    die Sprache des Betroffenen.

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass diese Person nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.