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BGBl. III Nr. 60/2006

kundgemacht 21.03.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2006× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 60/2006 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.