Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Unterzeichnungsdatum
11.04.2005
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
StF: BGBl. III Nr. 60/2006 (NR: GP XXII RV 892 AB 1039 S. 122. BR: AB 7381 S. 725.)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Georgisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens wurden am 9. November bzw. 29. Dezember 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 1. März 2006 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Abkommens wurden am 9. November bzw. 29. Dezember 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, mit 1. März 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Georgien, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu fördern,
haben Folgendes vereinbart:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Georgien plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Georgien plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Zusatzprotokoll und Technische Note betreffend Art. 26 Abs. 5 = Anlage 2
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 3
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026
Dokumentnummer
NOR30005103