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BGBl. II Nr. 407/2006

kundgemacht 30.10.2006 RIS↗
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992
Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992
Kundmachung BGBl. II Nr. 407/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern 1 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertZ 2 (entfallen), Z 3 (entfallen), Z 3 Anm (neu)
in Kraft 18.02.1989 – 30.10.2006 · idF BGBl. Nr. 98/1989 · danach: BGBl. II Nr. 407/2006 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 31.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 407/2006 Art. 1↗RIS↗
In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
1. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bediensteter,
2. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache zwei Bedienstete,
3. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Kriminaldienstes zwei Bedienstete,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2006)
4. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete,
… 3 unveränderte Absätze
5. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
6. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
7. im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.