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BGBl. III Nr. 32/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2007× zu Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt 1124 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertAbs 1 lit b, lit c; Abs 2 lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit e (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 lit c
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 714/1992 · danach: BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Vertrages sind
a) „niederländische Schiffe“: die in einem niederländischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, für die eine Rheinschiffahrtszugehörigkeitsurkunde ausgestellt worden ist;
b) „österreichische Schiffe“: die in einem österreichischen Binnenschiffsregister amtlich eingetragenen Binnenschiffe, die unter den Voraussetzungen des Schiffahrtsgesetzes 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung im Eigentum von österreichischen Staatsbürgern, von Personengesellschaften oder juristischen Personen stehen und mit denen Personen- oder Güterverkehr betrieben wird;
c) „zuständige Behörden“: für die Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie und für das Königreich der Niederlande der Minister für Verkehr und öffentliche Arbeiten, soweit die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung nichts anderes vorsieht;
d) „Häfen“: die See- und Binnenhäfen, Lade- und Löschstellen sowie Anlegestellen der Personenschiffahrt.
… 4 unveränderte Absätze
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten
a) „Transitverkehr“:
Verkehr, bei dem auf Schiffen eines Vertragsstaates Personen beziehungsweise Güter durch den anderen Vertragsstaat befördert werden.
b) „Wechselverkehr“:
Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen der Vertragsstaaten, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
c) „Drittlandverkehr“:
Verkehr mit Schiffen des einen Vertragsstaates zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates und eines dritten Staates, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
d c) „Drittverkehr“:
Verkehr zwischen Häfen beider Vertragsstaaten mit Schiffen eines dritten Staates, wobei Personen und Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
e) „Kabotage“:
Verkehr zwischen zwei Häfen des jeweils anderen Vertragsstaates, wobei Personen beziehungsweise Ladung aufgenommen beziehungsweise abgesetzt werden.
Schlagworte
Personenverkehr, Seehafen, Ladestelle
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 1↗RIS↗

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2007,, zu den Artikel 2, 6 und 7, Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1992,)

Des Weiteren macht die Botschaft das Ministerium auf folgende Erläuterung zu den Änderungen der Artikel 2 und 6 und des neuen

Artikel 7 aufmerksam.

Artikel 2: Soweit in diesem Vertrag Rechte und Pflichten für niederländische und österreichische Schffe bzw. Unternehmen geregelt werden, die Gegenstand der Verordnungen (EWG) Nr. 3921/91 und (EG) Nr. 1356/96 sind, sind die Schiffe bzw. Unternehmen, die den Bedingungen dieser Verordnungen entsprechen, den vorgenannten gleichgestellt.

Artikel 6: Dieser Artikel ist nicht auf Schiffe anzuwenden, die von Unternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 betrieben werden.

Neuer Artikel 7: In Vollziehung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sind für Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff und die Schiffsführung beziehen, die Richtlinien Nr. 76/135/EWG, Nr. 82/714/EWG, Nr. 91/672/EWG und Nr. 96/50/EG in ihren jeweils gültigen Fassungen anzuwenden.