BGBl. III Nr. 170/2008
Obsoleszenz der Abschnitte II bis IV der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen vom 6. Oktober 1958
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Obsoleszenz der Abschnitte II bis IV der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen vom 6. Oktober 1958
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertI. Mitteilungen über Einbürgerungen: Z 2, Schlussteil, Anm (neu) · V: Schlussteil (entfallen), Z 1 bis Z 3 (entfallen), Überschrift (entfallen) · V 17. Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431): Überschrift (entfallen)
… 4 unveränderte Absätze
I. Mitteilungen über Einbürgerungen
1) Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
sind alle österreichischen Staatsbürger.
Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).
3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.
Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz der Rechtsstellung als „Deutscher“ „Deutscher” bescheinigen.
(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.