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BGBl. III Nr. 170/2008

kundgemacht 18.12.2008 RIS↗
Obsoleszenz der Abschnitte II bis IV der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen vom 6. Oktober 1958
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Obsoleszenz der Abschnitte II bis IV der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen vom 6. Oktober 1958
Kundmachung BGBl. III Nr. 170/2008× zu Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsangehörigkeitssachen - Austausch von Mitteilungen (BRD) 1 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertI. Mitteilungen über Einbürgerungen: Z 2, Schlussteil, Anm (neu) · V: Schlussteil (entfallen), Z 1 bis Z 3 (entfallen), Überschrift (entfallen) · V 17. Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431): Überschrift (entfallen)
in Kraft 01.11.1958 – 18.12.2008 · idF BGBl. Nr. 45/1959 · danach: BGBl. III Nr. 170/2008 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 19.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 170/2008 Art. 1↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
I. Mitteilungen über Einbürgerungen
1) Die beiden Regierungen werden künftig vierteljährlich einander die durch ihre Behörden vollzogenen Einbürgerungen von Angehörigen des anderen Vertragsstaates auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Mitteilungen sollen jeweils Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres ausgetauscht werden.
Angehörige der Republik Österreich im Sinne dieser Vereinbarung
sind alle österreichischen Staatsbürger.
Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
2) Die Mitteilungen erfolgen in zweifacher Ausfertigung nach den Mustern der Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).
3) Reisepässe, Staatsangehörigkeitsurkunden und sonstige Personalpapiere, die den Eingebürgerten als Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates ausgewiesen haben und durch die Einbürgerung ungültig geworden sind, werden bei der Einbürgerung eingezogen und der Regierung des anderen Vertragsstaates zusammen mit der Mitteilung zugestellt.
Österreichische Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine und Auszüge aus der Heimatrolle.
Deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden im Sinne dieser Vereinbarung sind Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine und Urkunden, die den Besitz der Rechtsstellung als „Deutscher“ „Deutscher” bescheinigen.
(Anm.: Abschnitte II bis IV obsolet)
II V. Mitteilungen über Genehmigungen der Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch gesonderten Notenwechsel vereinbart.
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit
1) Die beiden Regierungen werden künftig einander auf diplomatischem Wege Mitteilung machen, wenn einem ihrer Angehörigen die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit für den Fall des Erwerbs der Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates genehmigt worden ist.
2) Die Mitteilung erfolgt alsbald nach Erteilung der Genehmigung in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage C 1) bezw. C 2) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).
3) Die beiden Regierungen werden innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung einander auch alle Genehmigungen mitteilen, die zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erteilt worden sind.
III. Mitteilungen aus Anlaß des Zweiten Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom
17. Mai 1956 (deutsches BGBl. I S. 431)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird für alle
österreichischen Staatsbürger, die die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß den §§ 3, 4 oder 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erworben haben, der österreichischen Bundesregierung eine Mitteilung nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zuleiten.
Ziffer 1 Nr. 3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. IV. Die Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Mitteilung macht. V. Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch
gesonderten Notenwechsel vereinbart.
VI. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und verliert sechs Monate nach erfolgter Kündigung ihre Gültigkeit.