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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Satzung 1331 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.1966 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 350/1965 · danach: BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 1↗RIS↗
Teil 1 Titel I
Grundlegende Bestimmungen
… 3 unveränderte Absätze
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1
Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, welche die diese vorliegende Satzung annehmen, bilden unter der Bezeichnung Weltpostverein ein einheitliches Postgebiet für den zum Zweck des gegenseitigen Austausch Austauschs von Briefsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
2. Der Verein dient dem Aufbau und der Vervollkommnung der Postdienste sowie der Förderung der einschlägigen internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
3. Der Verein beteiligt sich leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten an der die von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung beantragte Entwicklungshilfe auf dem Gebiet des Postwesens.