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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz) 6 § 0↗RIS↗
Art. 1geändert
in Kraft 14.01.1965 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 10/1965 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 1↗RIS↗
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck
a) errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
b) lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;
c) gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.
(3) Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:
a) die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschließlich ihres Amtsbereichs;
b) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
c) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen;
d) die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer anderen Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.