Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Abs. 2 und 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 und 3 : Verfassungsbestimmung
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck
errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;
gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.
(3)Absatz 3,Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:
die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschließlich ihres Amtsbereichs;
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen;
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer anderen Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058886
Alte Dokumentnummer
N4196534204L