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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 114.01.196531.12.2007 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

TEIL römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck
    1. Litera a
      errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
    2. Litera b
      lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;
    3. Litera c
      gestatten sie, daß die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.
  3. Absatz 3,Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:
    1. Litera a
      die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschließlich ihres Amtsbereichs;
    2. Litera b
      die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
    3. Litera c
      die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen;
    4. Litera d
      die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer anderen Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR40100585