Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 14.01.1965 — BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.01.1965 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.01.1965BGBl. Nr. 10/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Grenzabfertigung“ die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind;
  2. Ziffer 2
    „Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird;
    „Nachbarstaat“ den anderen Staat;
  3. Ziffer 3
    „Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
  4. Ziffer 4
    „Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ihren Dienst ausüben.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR12058887

alte Dokumentnummer

N4196534205L