Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1965Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
„Grenzabfertigung“ die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“ den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Staates vorgenommen wird;
„Nachbarstaat“ den anderen Staat;
„Zone“ den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
„Bedienstete“ die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ihren Dienst ausüben.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12058887
alte Dokumentnummer
N4196534205L