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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 314.01.196531.12.2007 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zone kann umfassen:
    1. Ziffer eins
      Im Eisenbahnverkehr:
      1. Litera a
        Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen, die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
      2. Litera b
        bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet und die der Zug durchfährt.
    2. Ziffer 2
      Im Straßenverkehr:
      1. Litera a
        Teile der Dienstgebäude, der Straße und der sonstigen Anlagen sowie die Straße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
      2. Litera b
        bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Straßenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt beziehungsweise endet.
    3. Ziffer 3
      Im Schiffsverkehr:
      1. Litera a
        Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die Wasserstraße zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
      2. Litera b
        bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 können für einen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen.
  3. Absatz 3,Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR40100586