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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 414.01.196531.12.2007 BGBl. Nr. 10/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

TEIL römisch zwei
Grenzabfertigung

Artikel 4

  1. Absatz eins,In der Zone gelten alle Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind, und zwar wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist; sie werden unter Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.
  2. Absatz 2,In der Zone begangene Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen regeln, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
  3. Absatz 3,Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der Zone unberührt.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005287

Dokumentnummer

NOR40100587