BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertlit a lit i, lit b, lit c lit i, sublit iii, lit iv, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet “Industrieunfall” „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;
b) bedeutet “gefährliche Tätigkeit” „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
c) bedeutet “Auswirkungen” „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
d) bedeutet “grenzüberschreitende Auswirkungen” „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
e) bedeutet “Inhaber” „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
f) bedeutet “Vertragspartei” „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
g) bedeutet “Ursprungspartei” „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
h) bedeutet “betroffene Vertragspartei” „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
i) bedeutet “beteiligte Vertragsparteien” „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
j) bedeutet “Öffentlichkeit” „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Schlagworte