Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 95/2009

kundgemacht 27.08.2009 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2009× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 95/2009 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens:

„Klassifizierte Informationen“ sind jegliche Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht als solche eingestuft und gekennzeichnet worden sind, um ihren Schutz vor unbefugter Preisgabe, missbräuchlicher Verwendung und Verlust zu gewährleisten.

„Anwendbares innerstaatliches Recht“ sind alle Gesetze und sonstigen Vorschriften entweder der Republik Österreich oder der Tschechischen Republik.

„Herausgeber“ ist die herausgebende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen freigibt.

„Empfänger“ ist die empfangende Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die klassifizierte Informationen empfängt.