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BGBl. III Nr. 108/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2010× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 28 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertlit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j
in Kraft 01.09.2010 – 27.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 97/2010 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 28.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist zu verstehen:
a) unter “OEL” „OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;
b) unter “Regierung” „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;
c) unter “Generalsekretär” „Generalsekretär“ der Generalsekretär der OEL OPEC oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
d) unter “Mitgliedstaat” „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der OEL OPEC ist;
e) unter “Gouverneur” „Gouverneur“ ein Mitglied des Gouverneursrates der OEL OPEC gemäß der Begriffsbestimmung der Satzung der OEL OPEC;
f) unter “Vertreter „Vertreter der Mitgliedstaaten” Mitgliedstaaten“ beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Verwaltungs- und technische Personal oder sonstiges Dienstpersonal;
g) unter “von „von der OEL OPEC einberufene Tagung” Tagung“ jede Tagung der Konferenz der OEL OPEC oder des Gouverneursrates der OEL OPEC sowie alle von der OEL OPEC oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;
h) unter “Archive „Archive der OEL” OPEC“ Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke, Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der OEL OPEC stehen;
i) unter “Angestellte „Angestellte der OEL” OPEC“ der Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OEL OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
j) unter “Eigentum” „Eigentum“ alles Eigentum einschließlich Kapitalien und anderer Vermögenswerte, die Eigentum der OEL OPEC sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der OEL OPEC; und
k) unter „Amtssitz“ der Amtssitz der OPEC gemäß Artikel 2 Absatz 2 sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Gebäude, welches auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend zugehörig anzusehen ist.