I Geltungsbereich und Durchführung
ARTIKEL 1
1. Die gesetzlichen Bestimmungen eines Vertragsstaates, die die Prüfung von Edelmetallgegenständen durch ein ermächtigtes Organ und deren Bezeichnung mit amtlichen Punzen als Zeichen dafür vorschreiben, daß diese entsprechend geprüft worden sind, oder die die Bezeichnung solcher Gegenstände mit der Angabe des Verantwortlichen, der Art des Metalles oder des Feingehaltes vorschreiben, gelten in bezug auf die aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführten Edelmetallgegenstände als erfüllt, wenn diese Gegenstände gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind. Gegenstände, die durch ein ermächtigtes Punzierungsamt gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens geprüft und bezeichnet sind, unterliegen keiner weiteren obligatorischen Prüfung oder Bezeichnung in einem einführenden Vertragsstaat. Dies hindert keinen einführenden Vertragsstaat daran, Kontrollproben gemäß Artikel 6 durchzuführen.
2. Bei Gegenständen, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens geprüft und bezeichnet worden sind, darf der einführende Vertragsstaat keine weitere Prüfung oder Bezeichnung einer in Absatz 1 erwähnten Art verlangen; ausgenommen davon sind Kontrollproben gemäß den Bestimmungen des Artikels 6. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht in seiner nationalen Gesetzgebung festgelegt sind oder die nicht den nationalen Feingehaltsangaben entsprechen.
3. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens verpflichtet einen Vertragsstaat, die Einfuhr oder den Verkauf von Edelmetallgegenständen zu gestatten, die nicht seinen innerstaatlichen Vorschriften bezüglich des Mindestfeingehaltes entsprechen. Ferner verpflichtet keine Bestimmung dieses Übereinkommens einen Vertragsstaat, der einen Feingehalt von 800 Tausendteilen für Silber zuläßt, die Einfuhr oder den Verkauf von Silbergegenständen zu gestatten, die mit der Feingehaltszahl 830 bezeichnet sind.