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BGBl. III Nr. 140/2011

kundgemacht 08.09.2011 RIS↗
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation zur Durchführung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006
Kundmachung BGBl. III Nr. 140/2011× zu Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 140/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Zuständige Behörden

1. Die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden sind:

seitens der Österreichischen Partei:

zentrale zuständige Behörde: Bundesministerium für Inneres
zuständige Behörde: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

seitens der Russischen Partei:

zentrale zuständige Behörde: Föderaler Migrationsdienst
zuständige Behörden: Außenministerium der Russischen Föderation
Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation

2. Im Falle von Änderungen der zuständigen Behörden, die in Absatz eins, dieses Artikels angeführt sind, informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.

3. Die zentralen zuständigen Behörden arbeiten mit dem Ziel der Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens und des Durchführungsprotokolls unmittelbar zusammen.

4. Die zentralen zuständigen Behörden teilen einander ihre Kontaktdaten unmittelbar auf schriftlichem Wege mit.