Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 51/2012

kundgemacht 29.02.2012 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt vom 28. April 2004, in der Fassung des Notenwechsels vom 10. und 15. September 2008
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik zur Errichtung von Grenzabfertigungsstellen sowie über die Durchführung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr während der Fahrt vom 28. April 2004, in der Fassung des Notenwechsels vom 10. und 15. September 2008
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2012× zu Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertlit a, Schlussteil (neu), lit b, lit c, lit d; Abs 2 (neu)
in Kraft 26.09.2008 – 22.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 138/2008 · danach: BGBl. III Nr. 51/2012 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 23.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 51/2012 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen errichten:
a) am Grenzübergang Hohenau - Moravský Sväty Jan eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bzw. eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik
Am Grenzübergang Hohenau – Moravský Svätý Ján, eine slowakische Abfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.
b) am Grenzübergang Berg - Bratislava-Petržalka eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
Am Grenzübergang Berg – Bratislava – Petržalka eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.
c) am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
Am Grenzübergang Kittsee – Bratislava – Jarovce eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich.
d) am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce (Autobahn) eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.
Am Grenzübergang Kittsee – Bratislava – Jarovce (Autobahn) eine slowakische Grenzabfertigungsstelle und eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Slowakischen Republik.
(2)
Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.