Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung von Grenzabfertigungsstellen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 138/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:(1) Die Vertragsparteien errichten im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) an folgenden Straßen-Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen:
am Grenzübergang Hohenau - Moravský Sväty Jan eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich bzw. eine slowakische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik
am Grenzübergang Berg - Bratislava-Petržalka eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
am Grenzübergang Kittsee - Bratislava-Jarovce (Autobahn) eine gemeinsame Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Slowakischen Republik(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in Anlage 1 festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40101896