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BGBl. III Nr. 222/2014

kundgemacht 24.11.2014 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vogtei Guernsey über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 222/2014× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.11.2014 · idF BGBl. III Nr. 222/2014 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben anwendbar. Die ersuchte Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass ein wirkungsvoller Informationsaustausch nicht übermäßig behindert oder verzögert wird.