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BGBl. III Nr. 78/2015

kundgemacht 15.06.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2015× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

ZIEL

Ziel dieses Abkommens ist es, den Schutz der im Zuge der Zusammenarbeit zwischen den Parteien gemeinsam erstellten oder ausgetauschten klassifizierten Informationen zu gewährleisten.