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BGBl. III Nr. 101/2018

kundgemacht 27.06.2018 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten
Kundmachung BGBl. III Nr. 101/2018× zu Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 101/2018 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung der folgenden Verkehrsdelikte zusammen:
    1. Litera a
      Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 der RICHTLINIE 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (im Weiteren: „die Richtlinie“)1, und
    2. Litera b
      Delikte betreffend die Nicht-Zusammenarbeit des Fahrzeughalters, des Fahrzeugeigentümers oder der anderweitig identifizierten Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, mit den zuständigen Behörden des Deliktsstaates bei der Aufklärung eines Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdeliktes gemäß litera a, sofern von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit in der grenzüberschreitenden Verfolgung unter diesem Übereinkommen umfasst die grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen betreffend Geldstrafen oder Geldbußen für Verkehrsdelikte.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten gemäß Absatz 1 ungeachtet deren verwaltungsstrafrechtlicher oder strafrechtlicher Natur gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit wird auch in Strafverfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Verkehrsdelikte geleistet, für die im Deliktsstaat eine juristische Person haftbar gemacht werden kann.

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1 Amtsblatt , L 288 vom 5.11.2011, S. 1