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BGBl. III Nr. 146/2018

kundgemacht 01.10.2018 RIS↗
Aufhebung des Übereinkommens (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung des Übereinkommens (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/2018× zu Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 02.10.2018 · idF BGBl. III Nr. 146/2018 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes wurde das von der 8. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 5. Juni 1926 angenommene und von Österreich ratifizierte Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen (Kundmachung des Geltungsbereichs siehe Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1950,) anlässlich der 107. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz durch Beschluss vom 5. Juni 2018 aufgehoben.