BGBl. III Nr. 152/2018
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1geändertZ 1
Abschnitt I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
1. „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt. „Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person, die weder Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, noch eine Person ist, die gemäß Artikel 2 Z 5 des Schengener Grenzkodex, ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf freien Personenverkehr hat.
2. „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei aberkannt wurde oder darauf verzichtet haben und eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
… 3 unveränderte Absätze
3. „Visum“ ist eine Bewilligung oder Entscheidung der einen oder anderen Vertragspartei nach einem Antrag gemäß den Artikeln 11 und 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Dieser Begriff umfasst somit nicht das Visum für den Flughafentransit.
4. „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Genehmigung, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.
5. „Laissez-passer“ ist ein von den konsularischen Vertretungsbehörden einer der beiden Vertragsparteien ausgestelltes Dokument zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person als Ersatz eines offiziellen Dokuments.