BGBl. III Nr. 20/2018
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Visaerteilung in Khartum
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Geltungsbereich
Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Khartum (Sudan) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa. Die Vereinbarung erstreckt sich über Visumanträge von Inhabern von sudanesischen Diplomaten- und Dienstpässen.