Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe des nationalen Rechtes bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- Ziffer einsden illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen;
- Ziffer 2den internationalen Extremismus und Terrorismus;
- Ziffer 3andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei und illegale Migration, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche