Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 97/2019

kundgemacht 04.07.2019 RIS↗
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
Kundmachung BGBl. III Nr. 97/2019× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL 1

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

  • Strichaufzählung
    organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
  • Strichaufzählung
    neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

  • Strichaufzählung
    des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
  • Strichaufzählung
    der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
  • Strichaufzählung
    des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
  • Strichaufzählung
    der Kraftfahrzeugverschiebung,
  • Strichaufzählung
    der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
  • Strichaufzählung
    des Menschenhandels und der Schlepperei und
  • Strichaufzählung
    der Geldwäsche.

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.