BGBl. I Nr. 106/2019
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Zielsetzungen
Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.