bedeutet „Antarktis-Vertrag“ den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
BGBl. III Nr. 121/2021
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag samt Anhang und Anlagen I bis V
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls
- Absatz a,
- Absatz b,bedeutet „Gebiet des Antarktis-Vertrags“ das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung
- Absatz c,mit seinem Artikel römisch sechs Anwendung findet;
- Absatz d,bedeutet „Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag“ die in Artikel römisch neun des Antarktis-Vertrags genannten
- Absatz e,Tagungen;
- Absatz f,bedeutet „Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags“, die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel römisch neun des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
- Absatz g,bedeutet „Antarktis-Vertragssystem“ den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Maßnahmen;
- Absatz h,bedeutet „Schiedsgericht“ das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
- Absatz i,bedeutet „Ausschuss“ den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.