„Personal“: das militärische und zivile Personal der Verteidigungsministerien der beiden Staaten der Parteien, einschließlich jenes ausländischen Militärpersonals, welches auf Basis eines Austauschprogramms einen integrierenden Bestandteil der militärischen Einheiten des Entsendestaates bildet;
BGBl. III Nr. 76/2021
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Senegal über die Rechtsstellung der Truppen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Entsendestaat“: Republik Österreich;
- Ziffer 3„Gaststaat“: Republik Senegal.