Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Leitung

(Zu Paragraphen 8 und 9 VwGG 1985)

  1. Absatz eins,Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
  2. Absatz 2,Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
  3. Absatz 3,Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.