Absatz eins,Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
BGBl. II Nr. 254/2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Leitung
(Zu Paragraphen 8 und 9 VwGG 1985)
- Absatz 2,Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.
- Absatz 3,Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.