Paragraph eins,, die Wendung „§ 1 oder“ in Paragraph 3, Absatz eins,, die Wendung „§ 1 Absatz 2 und 3 oder“ in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, die Wendung „ 1 und“ in Paragraph 3, Absatz 3, sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
BGBl. II Nr. 327/2021
Aufhebung des § 1, von Wort- und Zeichenfolgen in § 3 Abs. 1, Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie der Anlage 1 der Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufhebung des § 1, von Wort- und Zeichenfolgen in § 3 Abs. 1, Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie der Anlage 1 der Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Aufhebung § 1, Wort- und Zeichenfolgen in § 3 Abs. 1, Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 sowie Anlage 1 der Zahnärzteausweisverordnung der Österreichischen Zahnärztekammer
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, V 502/2020-15 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. Juli 2021, zu Recht erkannt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft.“