BGBl. II Nr. 485/2021
Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2022
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach Paragraph 108 f, Absatz 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 mit 1,018 festgesetzt.