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BGBl. III Nr. 1/2022

kundgemacht 18.01.2022 RIS↗Parlament↗
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2022× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7) 11 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertZ 12 lit a, lit b, Schlussteil (neu)
in Kraft 23.10.2003 – 19.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 157/2004 · danach: BGBl. III Nr. 1/2022 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 20.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 1/2022 Art. 1↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung;
2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3. bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
6. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das Gebiet, das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) festgelegt ist;
7. bedeutet „persistente organische Schadstoffe“ (POP – persistent organic pollutants) organische Stoffe, die
i) toxische Merkmale besitzen,
ii) persistent sind,
iii) bioakkumulieren,
iv) zu weiträumigem grenzüberschreitendem atmosphärischem Transport und Ablagerung neigen und
v) wahrscheinlich signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nahe bei und entfernt von ihren Quellen haben;
8. bedeutet „Stoff“ ein einzelner chemischer Stoff oder eine Reihe von chemischen Stoffen, die eine bestimmte Gruppe bilden, da sie
a) ähnliche Eigenschaften aufweisen und zusammen in die Umgebung emittiert werden oder
b) ein normalerweise als ein einzelner Artikel vermarktetes Gemisch bilden;
9. bedeutet „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punktquelle oder einer diffusen Quelle in die Atmosphäre;
10. bedeutet „ortsfeste Quelle“ jedes feste Gebäude oder Bauwerk, jede feste Einrichtung, Anlage oder Ausrüstung, das oder die einen persistenten organischen Schadstoff direkt oder indirekt in die Atmosphäre freisetzt oder freisetzen kann;
11. bedeutet „Kategorie größerer ortsfester Quellen“ jede in Anhang VIII aufgeführte Kategorie ortsfester Quellen;
12. bedeutet „neue ‚neue ortsfeste Quelle“ Quelle‘ jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten begonnen wurde, nachdem Folgendes für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist:
i a) dieses Protokolls das vorliegende Protokoll oder
ii b) einer Änderung des Anhangs III oder VIII begonnen wurde, wobei die ortsfeste Quelle erst auf Grund dieser Änderung unter dieses Protokoll fällt. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist. eine Änderung des vorliegenden Protokolls, mit der für eine ortsfeste Quelle entweder neue Grenzwerte in Anhang IV Teil II eingeführt wurden oder die Kategorie, unter die diese Quelle fällt, in Anhang VIII aufgenommen wurde.
Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob die Veränderung wesentlich ist.