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BGBl. III Nr. 163/2022

kundgemacht 20.10.2022 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2022× zu Rahmenabkommen EU – Australien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU – Australien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 1↗RIS↗

TITEL römisch eins
ZWECK UND GRUNDLAGEN DES ABKOMMENS

ARTIKEL 1

Zweck des Abkommens

  1. Absatz eins,Zweck dieses Abkommens ist es,
    1. Litera a
      eine verstärkte Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen,
    2. Litera b
      einen Rahmen für die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen und
    3. Litera c
      die Zusammenarbeit zu verstärken, um Lösungen für regionale und globale Herausforderungen zu entwickeln.
  2. Absatz 2,In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit, den politischen Dialog auf hoher Ebene zu intensivieren, und ihr Bekenntnis zu den gemeinsamen Werten und Grundsätzen, die die Richtschnur ihrer bilateralen Beziehungen und die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.