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BGBl. I Nr. 183/2022

kundgemacht 06.12.2022 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2023 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2023 (Bundesfinanzgesetz 2023 – BFG 2023) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 183/2022× zu BFG 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 183/2022 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2023 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

115.197,457

150.283,326

Einzahlungen

98.087,994

167.392,789

Nettofinanzierungsbedarf

17.109,463

 

Finanzierungsüberschuss

 

17.109,463

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2023 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.