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BGBl. II Nr. 141/2023

kundgemacht 08.05.2023 RIS↗
Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
Kundmachung BGBl. II Nr. 141/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 141/2023 Art. 1↗RIS↗
  1. Absatz eins,Folgende Staaten haben Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben: Volksrepublik Korea, Eritrea
  2. Absatz 2,Die Kundmachung vom 8. Oktober 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2002,, wird hiermit gegenstandslos.