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BGBl. I Nr. 147/2023

kundgemacht 21.11.2023 RIS↗Parlament↗
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2023× zu FSchVE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) (FSchVE) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2023 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt 1
Zielsetzungen und Begriffsbestimmung

Artikel 1

Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, dass
    1. Ziffer eins
      Schutzunterkünfte – soweit keine bundesweite Betreuungszuständigkeit besteht – sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die auf die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und deren nachhaltige Befreiung aus der Gewaltspirale abzielen, oberste Priorität haben,
    3. Ziffer 3
      Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl und regionaler Streuung eine wichtige Voraussetzung für das in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Ziel sind sowie der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden Istanbul Konvention), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, dienen und
    4. Ziffer 4
      Schutzunterkünfte auch auf vulnerable Gruppen, wie etwa Frauen mit besonderen Bedürfnissen, ausgerichtet sein sollen.
  2. Absatz 2,Ziele dieser Vereinbarung sind:
    1. Ziffer eins
      die Erhöhung der Sicherheit von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder während der Aufenthaltsdauer in Schutzunterkünften,
    2. Ziffer 2
      die Stärkung und Selbstermächtigung von gewaltbetroffenen Frauen und
    3. Ziffer 3
      die zielgerichtete Unterstützung von gewaltbetroffenen Frauen und deren Kinder auf ihrem Weg in ein selbstbestimmtes und gewaltfreies Leben.
  3. Absatz 3,Zur Erreichung dieser Ziele ergreifen die Vertragsparteien folgende Umsetzungsmaßnahmen:
    1. Ziffer eins
      österreichweiter Ausbau des Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen, insbesondere in Übergangswohnungen, gemäß Artikel 4,,
    2. Ziffer 2
      österreichweiter Erhalt des bestehenden Angebots an Frauen- inklusive Kinderplätzen und Beratungs- und Betreuungsleistungen in Schutzunterkünften gemäß Artikel 5, und
    3. Ziffer 3
      Einrichtung einer bundesweiten Steuerungsgruppe unter Leitung der Nationalen Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6,