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BGBl. I Nr. 148/2023

kundgemacht 01.12.2023 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2024 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2024 (Bundesfinanzgesetz 2024 – BFG 2024) samt Anlagen
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2023× zu BFG 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2024 (BFG 2024) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 148/2023 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2024 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

 

Auszahlungen:

123.488,297

304.242,787

 

Einzahlungen:

102.633,309

325.097,775

 

Nettofinanzierungsbedarf:

20.854,988

 

 

Finanzierungsüberschuss:

 

20.854,988

 

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2024 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.