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BGBl. III Nr. 43/2024

kundgemacht 22.02.2024 RIS↗
Änderung des Artikels I Abs. 1 des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die Änderung des Artikels I Abs. 1 des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2024× zu Afrikanischer Entwicklungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Afrikanischer Entwicklungsfonds 1 § 0↗RIS↗
Art. 1geändertAbs 1
in Kraft 30.12.1981 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 37/1982 · danach: BGBl. III Nr. 43/2024 Art. 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. III Nr. 43/2024 Art. 1↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert, haben die nachstehenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen stets folgende Bedeutung:
„Fonds“ bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds;
„Bank” bedeutet die Afrikanische Entwicklungsbank;
„Mitglied” bedeutet ein Mitglied der Bank;
„Teilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird;
„Teilnehmerstaat” bedeutet jeden Teilnehmer außer der Bank;
„Gründungsteilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird;
„Zeichnung” bedeutet die von den Teilnehmern nach Artikel 5, 6 oder 7 gezeichneten. Beträge;
„Rechnungseinheit” bedeutet eine die Rechnungseinheit im Wert, die derzeit von 0,81851265 Gramm Feingold der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet wird;
„frei konvertierbare Währung” bedeutet die Währung eines Teilnehmers, bezüglich derer der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist;
… 4 unveränderte Absätze
„Präsident”, „Gouverneursrat” und „Direktorium” bedeutet jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds, wobei die Stellvertretenden Gouverneure und Stellvertretenden Direktoren als Gouverneure und Direktoren gelten, wenn sie in dieser Eigenschaft tätig werden;
„regional” bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln.
(2) Bezugnahmen auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen dieses Übereinkommens.
(3) Die Überschriften der Kapitel und Artikel sind nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.