Der Begriff "Luftfahrtbehörden" bezeichnet im Falle der österreichischenBundesregierung das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate die General Civil Aviation Authority oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die befugt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
BGBl. III Nr. 50/2024
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
ARTIKEL 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Abkommens:
- Litera a
- Litera bDer Begriff "vereinbarte Dienste" bezeichnet den internationalen Linienflugverkehrauf der/den im Anhang zu diesem Abkommen angegebenen Strecke(n) zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post, getrennt oder in Kombination, gemäß Artikel 12 dieses Abkommens.
- Litera cDer Ausdruck "Abkommen" bezeichnet das am siebten Dezember 1944 inChicago zur Unterzeichnung eröffnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller nach Artikel 90 dieses Abkommens angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens nach den Artikeln 90 und 94 Buchstabe a) dieses Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien wirksam sind;
- Litera dDer Begriff "Anhang" bezeichnet den Anhang zu diesem Abkommen,einschließlich aller Änderungen, die daran gemäß diesem Abkommen vorgenommen werden. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens, und alle Bezugnahmen auf das Abkommen schließen die Bezugnahme auf den Anhang ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;
- Litera eDer Begriff "Kapazität" bedeutet in Bezug auf vereinbarte Dienste die verfügbareNutzlast des auf diesen Diensten eingesetzten Luftfahrzeugs, multipliziert mit der Häufigkeit, mit der dieses Luftfahrzeug in einem bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder einem Streckenabschnitt eingesetzt wird;
- Litera fDie Begriffe "Luftverkehrsdienst", "internationaler Luftverkehrsdienst", "Luftfahrtunternehmen" und "Zwischenlandung zu Nichtverkehrszwecken" haben die ihnen in Artikel 96 des Übereinkommens zugewiesene Bedeutung;
- Litera gDer Begriff "bezeichnetes Luftfahrtunternehmen" bezeichnet jedes Luftfahrtunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und zugelassen wurde;
- Litera hDer Begriff "intermodaler Verkehr" bezeichnet die öffentliche entgeltliche oderangemietete Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsträgern, getrennt oder in Kombination;
- Litera iDer Begriff "Preis" bezeichnet die Flugpreise und/oder Luftfrachtraten, die für dieBeförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post zu zahlen sind, sowie die Bedingungen (einschließlich etwaiger Sonderbedingungen für die Beförderung von Post), unter denen diese Preise gelten. (Diese Begriffsbestimmung umfasst gegebenenfalls auch die Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr und die Bedingungen, unter denen sie gelten);
- Litera jDer Begriff "Selbstabfertigung" bezeichnet eine Situation, in der derFlughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten unmittelbar für sich selbst erbringt und keinen wie auch immer gearteten Vertrag mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn:
- Litera adie eine die Mehrheit in der anderen hat, oder
- Litera bein einziges Gremium jeweils eine Mehrheitsbeteiligung hat;
- Litera kDer Begriff "festgelegte Strecke" bezeichnet eine im Anhang zu diesemAbkommen festgelegte Strecke;
- Litera lDer Begriff "Gebiet" hat die ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugewieseneBedeutung;
- Litera mDer Begriff "Nutzungsentgelte" bezeichnet ein Entgelt, das denLuftfahrtunternehmen (für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste, Gepäck, Fracht und gegebenenfalls Post) von den zuständigen erhebenden Behörden für die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur, Flughafenumwelt-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit verbundener Dienste und Einrichtungen, berechnet wird oder von ihnen erhoben werden darf.
- Litera nBezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der RepublikÖsterreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen;
- Litera oBezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der RepublikÖsterreich und der Vereinigten Arabischen Emirate sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich bzw. den Vereinigten Arabischen Emiraten benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen;
- Litera pBezugnahmen in diesem Abkommen auf die "EU-Verträge" sind alsBezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu verstehen;
- Litera qBezugnahmen in diesem Übereinkommen auf die "Europäische Freihandelsgemeinschaft" sind als Bezugnahmen auf ihre Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zu verstehen.
________________
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.