BGBl. II Nr. 194/2024
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ durch den Verfassungsgerichtshof
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§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 30/2023-9, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zugestellt am 24. Juni 2024, festgestellt, dass die Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG Stand: Jänner 2022“ gesetzwidrig war.